TriAs Hildesheim e.V. -Triathlon und Ausdauersport

 

Satzung


Satzung des Vereins „Triathlon- und Ausdauersport Hildesheim e. V - TriAs Hildesheim "


§ 1    Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Triathlon- und Ausdauersport Hildesheim e. V - TriAs Hildesheim“. (2) Sitz des Vereins ist Hildesheim. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2    Zweck

(1) Der Verein setzt sich für einen breitensport- und leistungsorientierten Ausdauersport in Hildesheim ein. Er organisiert insbesondere den Trainings- und Wettkampfbetrieb für Triathlonsport in Hildesheim. (2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(4)    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. (5) Der Verein untersagt den unter seinem Namen startenden Mitgliedern den Gebrauch von Substanzen und Methoden, die durch die Dopingbestimmungen als verboten gelten.

§ 3    Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Aktive und passive Mitglieder können die Mitgliedschaft mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündigen, Vorstände mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

§ 4    Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.


§ 5    Organe
Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand.


§ 6    Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Anga - be einer Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses be- schließt oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfa- cher Mehrheit gefasst.

(4) Die Mitgliederversammlung
-    wählt den Vorstand ( § 7),
-    nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen,
 -    wählt für jeweils zwei Jahre 2 Kassenprüfer, -    erteilt dem Vorstand Entlastung,
 -    beschließt den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan und
-    beschließt die Beitragsordnung.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, welche vom Vorstandssprecher zu unterzeichnen ist. Gegen die Niederschrift können Mitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt- gabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, sofern der Vorstand dem Einspruch nicht abhilft.

§ 7   Vorstand

(1) DerVorstandbestehtaus7PersonenundumfasstfolgendeGeschäftsbereiche:

    1. Vorstand Allgemeine Geschäftsführung,
    2. Vorstand Finanzen,
    3. Vorstand Veranstaltungen und Presse,
    4.Vorstand Fundraising und Sponsoring,
    5.Vorstand Sport,
    6. Vorstand Jugend,
    7. Jugendvertreter.


(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorstände der Geschäftsbereiche Nr. 1 bis 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstände gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand wählt von den Vorständen der Geschäftsbereiche Nr. 1 bis 4 für die Dauer von sechs
Monaten einen Vorstandssprecher. (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. (5) Die Vorstände nach Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres den Jugendvertreter.

§ 8    Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mit - glieder geändert werden. Mit der Einladung zur Versammlung sind Text und Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben

§ 9    Vereinsauflösung

(1) Soll der Verein aufgelöst werden, so ist hierzu eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Nur auf Beschluss dieser Mitgliederversammlung kann der Verein mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach vollständiger Befriedung etwa vorhandener Gläubiger durch die zum Zeitpunkt der Liquidation amtierenden Vorstandsmitglieder an den Triathlonverband Niedersachsen (TVN) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, sportliche Zwecke.

§ 10    Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 16.03.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 28.10.2002 auf der
Gründungsversammlung beschlossene Satzung außer Kraft


Hildesheim, März/2010
Michael Werner Vorstand Allg. Geschäftsführung
Kai Feldmann Vorstand Veranstaltung und Presse
Renè Nowack Vorstand Finanzen

Manfred Bruns Vorstand Fundraising und Sponsoring